Was tun, wenn der Mieter die Ausweisung anfechtet?
Der Mieter kann die Ausweisung anfechten und eine Erstreckung des Mietverhältnisses beantragen. Eine Erstreckung ist möglich, wenn ein Härtefall vorliegt und die Interessen des Mieters daraus schwerer wiegen, als die des Vermieters. Wenn die Erstreckung genehmigt wird, verlängert sich das Mietverhältnis um die festgelegte Frist. Abhängig von den Verhältnissen kann eine Erstreckung bis zu vier Jahre andauern.
Wenn hingegen nicht ganz klar ist, ob die Kündigung wirksam erfolgte, muss der Richter die Gültigkeit der Kündigung zunächst in einem ordentlichen Verfahren feststellen. Erst danach ist es möglich, ein Ausweisungsverfahren einzuleiten.
Wenn die Kündigung nicht wirksam ist, sollte der Vermieter nochmals eine Kündigung aussprechen und diesmal alle Vorgaben dafür einhalten. Dazu gehört unter anderem, dass der Vermieter für die Kündigung ein amtlich genehmigtes Formular verwendet. (https://www.immoverkauf24.ch/services/vermietung/mieter-kuendigen/ausweisung-mieter/ )
Verjährungsfristen der Betriebskosten
Genauso wie beim Mietzins verjähren auch noch ausstehende Betriebskosten fünf Jahre nach Ablauf der Abrechnungsperiode oder nach dem Auszug aus einer Wohnung. Für den Fall also, dass ein Mieter z. B. im September 2018 eine Betriebskostenabrechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 erhält, muss diese normalerweise nicht mehr bezahlen, da der Anspruch des Vermieters bereits am 30. Juni 2018 verjährt ist.
Ausserdem ist auch in einigen Mietverträgen geregelt , bis wann die Betriebskosten abgerechnet sein müssen. Jedoch sind diese Klauseln zumeist nur Ordnungsvorschriften und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Deshalb gilt auch bei abweichenden Regelungen die fünfjährige Verjährungsfrist. Hierbei ist eine Ausnahme nur möglich, wenn im Mietvertrag ausdrücklich steht, dass Nachzahlungen an die Betriebskosten nicht mehr geschuldet sind, wenn die Rechnung nicht innerhalb der Frist eintrifft. Für den Fall, dass ein Mieter irrtümlich Betriebskosten bezahlt hat, kann er kann diese für maximal zehn Jahre seit der Zahlung zurückfordern. Allerdings muss er dies innerhalb von zwölf Monaten machen, nachdem ihm sein Irrtum bewusst wurde. ( https://www.mietrecht24.ch/mietrecht-ratgeber/mieter-zahlt-miete-nicht/ )