Was tun, wenn der Mieter die Ausweisung anfechtet?
Der Mieter kann die Ausweisung anfechten und eine Erstreckung des Mietverhältnisses beantragen. Eine Erstreckung ist möglich, wenn ein Härtefall vorliegt und die Interessen des Mieters daraus schwerer wiegen, als die des Vermieters. Wenn die Erstreckung genehmigt wird, verlängert sich das Mietverhältnis um die festgelegte Frist. Abhängig von den Verhältnissen kann eine Erstreckung bis zu vier Jahre andauern.
Wenn hingegen nicht ganz klar ist, ob die Kündigung wirksam erfolgte, muss der Richter die Gültigkeit der Kündigung zunächst in einem ordentlichen Verfahren feststellen. Erst danach ist es möglich, ein Ausweisungsverfahren einzuleiten.
Wenn die Kündigung nicht wirksam ist, sollte der Vermieter nochmals eine Kündigung aussprechen und diesmal alle Vorgaben dafür einhalten. Dazu gehört unter anderem, dass der Vermieter für die Kündigung ein amtlich genehmigtes Formular verwendet. (https://www.immoverkauf24.ch/services/vermietung/mieter-kuendigen/ausweisung-mieter/ )
Verjährungsfristen der Betriebskosten
Genauso wie beim Mietzins verjähren auch noch ausstehende Betriebskosten fünf Jahre nach Ablauf der Abrechnungsperiode oder nach dem Auszug aus einer Wohnung. Für den Fall also, dass ein Mieter z. B. im September 2018 eine Betriebskostenabrechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 erhält, muss diese normalerweise nicht mehr bezahlen, da der Anspruch des Vermieters bereits am 30. Juni 2018 verjährt ist.
Ausserdem ist auch in einigen Mietverträgen geregelt , bis wann die Betriebskosten abgerechnet sein müssen. Jedoch sind diese Klauseln zumeist nur Ordnungsvorschriften und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Deshalb gilt auch bei abweichenden Regelungen die fünfjährige Verjährungsfrist. Hierbei ist eine Ausnahme nur möglich, wenn im Mietvertrag ausdrücklich steht, dass Nachzahlungen an die Betriebskosten nicht mehr geschuldet sind, wenn die Rechnung nicht innerhalb der Frist eintrifft. Für den Fall, dass ein Mieter irrtümlich Betriebskosten bezahlt hat, kann er kann diese für maximal zehn Jahre seit der Zahlung zurückfordern. Allerdings muss er dies innerhalb von zwölf Monaten machen, nachdem ihm sein Irrtum bewusst wurde. ( https://www.mietrecht24.ch/mietrecht-ratgeber/mieter-zahlt-miete-nicht/ )
Wer nicht zahlt, kriegt Ärger
Wer den Mietzins nicht rechtzeitig bezahlt, kann rasch aus der Wohnung fliegen. Doch Wann ist er wirklich geschuldet?
Das so genannte «schnelle Mietrecht» ist unerbittlich. Trifft der Mietzins nicht rechtzeitig auf seinem Konto ein, kann der Vermieter kurzfristig kündigen. Dagegen sind alle Rechtsmittel chancenlos und eine Mieterstreckung ausgeschlossen.
Aber gemach: So schnell fliegen Sie als Mieterin oder Mieter nicht aus der Wohnung. Bleibt der Mietzins aus, muss der Vermieter gemäss Art. 257d OR zunächst einmal eine 30-tägige Zahlungsfrist ansetzen und die ausserordentliche Kündigung androhen. Erst wenn Sie innert dieser Frist nicht bezahlt haben, kann er Ihnen definitiv kündigen. Dabei handelt es sich um eine ausserordentliche Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats.
Auch wenn Sie den Mietzins immer mal wieder 10 bis 14 Tage zu spät bezahlen, kann Ihnen der Vermieter kündigen. Er muss in diesem Fall jedoch die ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten sowie die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermine einhalten. Man spricht dann von einer Kündigung wegen «schleppendem Zahlungseingang». Eine Mieterstreckung ist in diesem Fall nicht ausgeschlossen, bei notorisch nachlässigen Zahlern, wird die Mietschlichtungsbehörde das Mietverhältnis kaum sehr lange erstrecken.
Gesetz und Wirklichkeit sind zwei Paar Stiefel
Verspätungen bei der Mietzinszahlung können fatale Folgen nach sich ziehen. Entscheidend ist, wann der Mietzins geschuldet ist. Der massgebende Gesetzesartikel (Art. 257c OR) ist etwas irreführend. Er legt fest, der Mietzins sei «am Ende jeden Monats» zu bezahlen. Dies aber nur, wenn nichts anderes vereinbart oder ortsüblich ist, und im Normalfall ist etwas anderes vereinbart. In den meisten Mietverträgen steht, der Mietzins müsse am ersten Tag des Monats beim Vermieter eingegangen sein. In den meisten Gegenden der Schweiz kann man das als ortsüblich ansehen.
https://www.mieterverband.ch/mv/politik-positionen/news/2015/miettipp-mietzins.html
Die häufigsten Fragen zu Mietnomaden
Wie viele Mietnomaden gibt es in der Schweiz?
Es ist nicht bekannt, wie viele betrügerische Nomaden es in der Schweiz gibt. Denn leider steht dafür kein Verzeichnis zur Verfügung. Daher ist es besonders wichtig, bei der Vermietung die Augen offenzuhalten. Achten Sie auf eventuelle Warnzeichen, überprüfen Sie die Bonität aller Interessenten und nehmen Sie Kontakt zum Arbeitgeber sowie zu früheren Vermietern auf.
Welche Wohnungen sind bei Mietnomaden besonders begehrt?
Der typische Mietnomade sucht nach schwer vermietbaren Objekten, da er darauf hofft, dass seine Unterlagen hier weniger gründlich geprüft werden. Aber auch privat vermietete Wohnungen sind beliebt. Hier können Sie sich durch die Unterstützung von einem Makler schützen. Selbst hochpreisige Objekte sind nicht immun, da der Betrüger ja nie vorhatte, den Mietzins zu bezahlen.
Gibt es eine Versicherung gegen die Nomaden?
Sie werden keine Versicherung finden, die sich explizit an Mietnomaden-Probleme richtet. Allerdings können Sie sich mit einer Rechtsschutzversicherung gegen die Nomaden und andere Probleme schützen. Dank dieser Versicherung erhalten Sie im Schadensfall professionelle Unterstützung und Rechtsbeistand. Zudem werden die Gerichtskosten übernommen. Dies ist nicht zu vernachlässigen, denn der Mietnomade ist fast immer zahlungsunfähig.
(https://www.local.ch/de/c/rf/recht/immobilien/mietnomaden-als-albtraum-fuer-vermieter)
Mieterselbstauskunft
Die Mieterselbstauskunft: So finden Sie gute Mieter
Vermieter müssen für ihre Mietobjekte gute Mieter finden, die zuverlässig sind und den Mietzins zahlen. Dies ist eine Herausforderung, denn für eine gute Mieterwahl benötigen Sie umfassende und wahrheitsgetreue Informationen. Im Folgenden lesen Sie, wie die Mieterselbstauskunft bei der Wahl hilft, welche Fragen Sie Interessenten bei der Besichtigung stellen dürfen und wie Sie den gefürchteten Mietnomaden aus dem Weg gehen.
(https://www.local.ch/de/c/rf/recht/immobilien/die-mieterselbstauskunft)